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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)
§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.