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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)
§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.