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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Hopfengesetz
§ 2 Ermächtigungen

(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest
1.
die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
2.
die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
3.
die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
1.
zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
2.
hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
a)
die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
b)
die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
geregelt werden.
(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über
1.
a)
die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
b)
die Verwendung
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
2.
a)
die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
b)
die Verwendung
von Siegeln,
3.
die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Siegelung der Packstücke
erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
1.
zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
2.
zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
3.
zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie
4.
über das jeweils zugehörige Verfahren.