Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor § 27Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.