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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
§ 7
Durchführungszeitraum der operationellen Programme
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
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