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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HSchmidtStiftG

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016

Vollzitat:

"Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2358)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 +++)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1 Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die Einigung Europas sowie für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und so in seinem Sinne
1.
einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie
2.
zur Aufarbeitung, Darstellung und Weiterentwicklung der Verantwortung Deutschlands in der Außen-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik im europäischen und globalen Umfeld zu leisten;
3.
Kenntnisse zu den geopolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
1.
Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Schmidt-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Hamburg, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet,
2.
Unterhalt, Betrieb und Nutzung des Anwesens der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn als authentischer Geschichtsort sowie für eine angemessene öffentliche Nutzung im Sinne des Stiftungszwecks,
3.
regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz,
4.
Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen,
5.
Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient.
(3) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch die Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs Helmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraussetzungen seiner öffentlichen Nutzung. In Archivfragen arbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und dem Bundesarchiv zusammen.
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§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für die Änderung der Satzung.
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§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand.
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Bindende Vorschlagsrechte für je ein Mitglied des Kuratoriums haben die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde, die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. sowie die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius. Das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung verfügt über bindende Vorschlagsrechte für zwei Mitglieder des Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Vertreterin oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt.
(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
(3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung.
(4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.
(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 8 Internationaler Beirat

(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
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§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
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§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V..
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Fußnote

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "Friedrich-Ebert-Stiftung e.V." ein fehlender Punkt eingefügt
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§ 11 Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
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§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.