(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern und Hochschulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.
