(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
Geschlecht;
- 2.
Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
- 4.
Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 5.
Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;
- 6.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 7.
Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- 8.
Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
- 9.
Art der Promotion;
- 10.
Promotionsfach;
- 11.
Art der Registrierung als Promovierender;
- 12.
Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;
- 13.
Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
- 14.
Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;
- 15.
Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
- 16.
Art der Dissertation.