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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG)
§ 5 

Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.