Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG)
§ 3 

Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.