Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) § 2
Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.