Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (HtDBWVAPrV) § 8Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.