(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
- 1.
die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
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eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
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für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
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die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und
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eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
nachweist.
(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.