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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)
§ 9 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.