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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
§ 10 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2,
2.
Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3,
3.
Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und
4.
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5.
Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte umfassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durchführung der Maßnahme insbesondere auch
1.
die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,
2.
die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,
3.
die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und
4.
die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten.
Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prüfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden. Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis aufweisen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.