Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) § 1Zusatzurlaub
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.