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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)
§ 1 Zusatzurlaub

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.