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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
§ 4 Beschlüsse der Schlichtungskommission

(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.