zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
§ 4
Beschlüsse der Schlichtungskommission
(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular