Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks § 3
Für die Gründung und Tätigkeit der PGH findet im übrigen das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.