Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks
§ 5 

(1) PGH-Mitglieder, die in die neue Gesellschaftsform als Gesellschafter oder Aktionäre eintreten, bringen ihren persönlichen Anteil sowie den ihnen zustehenden Anteil an den unteilbaren Fonds der PGH als Anteil am Gesellschaftskapital in die neue Gesellschaftsform ein. Die eingebrachten Anteile aus den unteilbaren Fonds sind steuerfrei.
(2) PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, erhalten ihren in die PGH eingebrachten persönlichen Anteil ausgezahlt. Die Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds ist erst nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4 zulässig.
(3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.
(4) PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, aber weiterhin zusammen auf genossenschaftlicher Grundlage arbeiten wollen, erhalten ihren Anteil an den unteilbaren Fonds zu den gleichen Bedingungen wie unter Abs. 1.