Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)
mit folgender Maßgabe:
Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.