die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
- a)
auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
- b)
auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99