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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV)
§ 7 Hinterlegung

Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.