Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
§ 9 

Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.