die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
- a)
inländischer Versicherungsteuer,
- b)
inländischer Feuerschutzsteuer,
- c)
zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
- d)
der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
übermittelten rückständigen Forderungen.