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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit
Art 1 

Dem in Genf am 28. Juni 1962 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen des Übereinkommens für folgende Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt:
a)
Ärztliche Betreuung;
b)
Krankengeld;
c)
Leistungen bei Mutterschaft;
d)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
e)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.