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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art 5 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)