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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation
Art 7 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)