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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG)
§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)

(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes oder die beauftragte Person hat den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen festzustellen und eine Seegesundheitserklärung nach dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord, hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Erstellung der Seegesundheitserklärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklärung gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewahren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung außerdem
1.
mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder
2.
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
3.
sobald diese Information vorliegt, falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird,
dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maßgabe des Satzes 5 zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt
1.
elektronisch nach Maßgabe des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes über das Zentrale Meldeportal des Bundes, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt, oder
2.
durch Telefax, E-Mail oder andere geeignete Mittel, wenn das Seeschiff nicht über eine elektronische Ausrüstung im Sinne der Nummer 1 verfügt.
Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitserklärung ändern, muss die Führerin oder der Führer des Seeschiffes oder die beauftragte Person
1.
eine neue Seegesundheitserklärung
a)
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ausfüllen und
b)
nach Maßgabe des Satzes 3 aufbewahren und
2.
dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst die neue Seegesundheitserklärung nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 übermitteln.
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt oder erfordert, allgemein anordnen, dass
1.
für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschiffen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,
2.
die Seegesundheitserklärung nur für solche Seeschiffe abzugeben ist, die
a)
aus betroffenen Gebieten kommen,
b)
aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein können oder
c)
bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder
3.
Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder bestimmten Typen von Binnenschiffen oder von ihnen beauftragte Personen die Seegesundheitserklärung abzugeben haben.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Internationalen Signalbuches der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen und Lichtzeichen anzuzeigen haben.