(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
Verträge schließen,
- 2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.