Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
§ 2 

(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.