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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
§ 5 

Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden rechtlichen Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA geregelt worden sind.