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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 (IWF-Gesetz)
Art 3 

(1) Vermögenswerte (Sonderziehungsrechte, Beträge in Deutscher Mark oder fremder Währung oder Gold), die zur Erfüllung von Ansprüchen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds zu leisten sind, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds, solche Vermögenswerte zu leisten, erfüllt die Deutsche Bundesbank.
(3) Sonderziehungsrechte, die der Internationale Währungsfonds der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Krediten der Deutschen Bundesbank an den Fonds überträgt, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.