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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 (IWF-Gesetz)
Art 7 

Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Übereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.