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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung - IMIS-ZustV)
§ 7 Aufgaben des Max Rubner-Instituts

(1) Das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzen als Indikatoren und Boden zuständig.
(2) Die Zuständigkeit des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, für den Bereich Lebensmittel umfasst nicht Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere sowie Wasserpflanzen.