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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)
Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2820 - 2821)
 
Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.
Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.
 
I. Ermittlung der Modernisierungspunktzahl
Die Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.
 
1. Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente
Auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.
Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind. Wenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.
ModernisierungselementeMaximal zu
vergebende Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung4
Modernisierung der Fenster und Außentüren2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)2
Modernisierung der Heizungsanlage2
Wärmedämmung der Außenwände4
Modernisierung von Bädern2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung2
Tabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.
 
2. Sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades
Auf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2 eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.
ModernisierungsgradModernisierungspunktzahl
nicht modernisiert 0 bis  1 Punkt 
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung 2 bis  5 Punkte
mittlerer Modernisierungsgrad 6 bis 10 Punkte
überwiegend modernisiert11 bis 17 Punkte
umfassend modernisiert18 bis 20 Punkte
Tabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.
 
II. Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen
 
1. Allgemeines
Aus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage.
Davon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
 
2. Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer
Der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zugrunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:
Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.
Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Liegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer die Formel:
RND = GND – Alter
Modernisierungs-
punkte
abcab einem
relativen Alter von
 01,25002,62501,525060 %
 11,25002,62501,525060 %
 21,07672,27571,387855 %
 30,90331,92631,250555 %
 40,73001,57701,113340 %
 50,67251,45781,085035 %
 60,61501,33851,056730 %
 70,55751,21931,028325 %
 80,50001,10001,000020 %
 90,46601,02700,990619 %
100,43200,95400,981118 %
110,39800,88100,971717 %
120,36400,80800,962216 %
130,33000,73500,952815 %
140,30400,67600,950614 %
150,27800,61700,948513 %
160,25200,55800,946312 %
170,22600,49900,944211 %
180,20000,44000,942010 %
190,20000,44000,942010 %
200,20000,44000,942010 %
Tabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer.