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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren (Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung - IMSüßFPrV)
§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“

(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Süßwarentechnologie“, „Betriebstechnik“ und „Rohwarenmanagement“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ berücksichtigen.
(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ sollen die Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich „Technik“ integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe nach Absatz 1 geprüft wurden.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Süßwarentechnologie“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Herstellungsprozesse von Süßwaren zu planen, zu organisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Fertigungstechnologien im Bereich Schokoladewaren und Konfekt, Bonbons und Zuckerwaren, feine Backwaren, Knabberartikel und Speiseeis,
2.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Verpackungstechnologien und -materialien,
3.
Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnungen,
4.
Berücksichtigen von biochemischen und chemischen Prozessen und
5.
Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten und Dokumentieren von Produktionsversuchen, Produkten und Prozessen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen unter Berücksichtigung von rohwaren- und produktspezifischen Eigenschaften funktionsgerecht einzusetzen und deren Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu steuern. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten und Energie effizient einzusetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfahrenstechnischen Grundoperationen,
2.
Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,
3.
Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen sowie Beurteilen des Einsatzes der Energiearten, deren Nutzung und Verteilung im Prozess unter Berücksichtigung von Energieeinsparmöglichkeiten und den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
4.
Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten Energienutzung im Rahmen des Energiemanagements,
5.
Mitwirken bei der Sicherstellung eines effektiven Managements von Betriebsstoffen und
6.
Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen, Transport- und Fördermitteln.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Rohwarenmanagement“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen und bei der Beschaffung von Rohwaren,
2.
Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,
3.
Festlegen der Lagerbedingungen und Methoden der Weiterbehandlung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung der Produkteigenschaften sowie Sicherstellen der Einhaltung der spezifischen Bedingungen,
4.
Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und Technologien und
5.
Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Prozessanpassungen.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)