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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebankgesetz)
§ 2 

Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.

Fußnote

§ 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3