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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft
§ 2 

Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst in verbindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie den Anleihebedingungen entspricht.