Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
Systemintegration,
- 2.
Prozessintegration,
- 3.
Additive Fertigungsverfahren und
- 4.
IT-gestützte Anlagenänderung.