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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.