|  | Zeitrahmen 1
 
 
 | 1. Ausbildungsjahr
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 | 1 bis 3 | 
| 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
 | a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
 | 
 
 | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
 |  | 
| 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
 | a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 2
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
 |  | 
| 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
 | b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
 |  | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
 | 5 bis 7 | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | b)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
 |  | 
| 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
 | a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 3
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 |  | 
| 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
 | b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
 | 2 bis 3 
 | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
 |  | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
 |  | 
| 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
 | a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
 |  | 
| 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
 | a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 4
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 |  | 
| 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
 | a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
 | 1 bis 2 | 
| 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
 | a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 5
 
 
 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichteng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 | 1 bis 2 
 | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
 |  | 
| 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
 | a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
 |  | 
| 16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
 | a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
 |  | 
| 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
 | a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 6
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
 |  | 
| 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
 | b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
 |  | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
 | 1 bis 3
 | 
| 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
 | a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
 |  | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
 |  | 
| 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
 | a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 7
 
 
 | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
 |  | 
| 11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
 | a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden
 |  | 
| 13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
 | a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
 |  | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
 | 
 2 bis 3
 | 
| 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
 | a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 8
 
 
 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
 3. und 4. Ausbildungsjahr
 
 | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
 |  | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | c)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
 | 3 bis 5 | 
| 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
 | a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
 |  | 
|  | Zeitrahmen 9
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen
 |  | 
| 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
 | a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
 |  | 
| 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
 | b)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
 |  | 
| 11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
 | a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden
 | 3 bis 5
 | 
| 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
 | a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern
 |  | 
| 13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
 | b)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
 |  | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | g)Stoffeigenschaften ändern
 |  | 
| 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
 | f)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
 |  | 
| 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
 | a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentieren
 |  | 
|  | Zeitrahmen 10
 
 
 | 
| 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
 | c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
 |  | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | e)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
 | 1 bis 3 | 
| 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
 | b)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
 |  | 
| 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
 | d)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
 |  | 
|  | Zeitrahmen 11
 
 
 | 
| 11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
 | a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden
 | 1 bis 2 | 
| 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen
 Bearbeitungsverfahren
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
 | h)Bearbeitungsverfahren auswählen
 | 
| 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
 | d)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
 | 
|  | Zeitrahmen 12
 
 
 | 
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
 | c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
 |  | 
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
 | b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
 |  | 
| 13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
 | a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
 |  | 
| 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
 | g)Normteile auswählen
 |  | 
| 16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
 | a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
 | 1 bis 2 | 
| 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
 | f)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
 |  | 
|  | Zeitrahmen 13
 
 
 | 
| 20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
 (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
 | a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
 | 10 bis 12 |