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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin* (Informationselektronikerausbildungsverordnung - InfoElekAusbV)
§ 7 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.