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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung - InnAusV)
§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.