Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation § 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß ihrem Artikel XII § 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.