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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation
§ 3 

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß ihrem Artikel XII § 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)