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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
§ 41 Wirksamwerden

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.