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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
§ 41
Wirksamwerden
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.
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