Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Gesetz)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisIntMeerSchÜbk1973G
Ausfertigungsdatum: 23.12.1981
Vollzitat:
"MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert worden ist"
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546; |
| zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.6.2008 II 520 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 8.1.1982 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) vgl. G v. 17.7.1997 I 1832 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 17.7.1997 I 1832 mWv 24.7.1997
Die Anlagen I bis V zu dem Übereinkommen und die Anlage zu dem Protokoll wurden als Anlageband d. BGBl. II Nr. 1 v. 7.1.1982 ausgegeben; Anlage geändert durch § 1 V v. 17.7.1985 II 868 mWv 7.1.1986, vgl. Anlageband d. BGBl. II Nr. 26 v. 6.8.1985
(1) Dem in London am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem in London am 16. November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. *)
(2) Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1980 II S. 525) wird zugestimmt.
Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebssicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhütung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Verstoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens begangen wird.
Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird, vorbehaltlich der in den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 16 und des Protokolls gemäß dessen Artikel VI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls halten, in Kraft zu setzen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.
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(Änderung des Seeaufgabengesetzes)
(1) Erhält eine Schiffahrtspolizeibehörde oder die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheitsbehörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Abs. 5 des Übereinkommens um Untersuchung eines Schiffes, so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweissicherung nach Abschnitt 5 der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 585) handelt, dieses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.
(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängenden Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizeibehörde oder der für die Durchführung der genannten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses Staates entgegengenommen werden kann.
(weggefallen)
(Inkrafttreten)
