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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Januar 1998 zwischen der Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation (Raumstations-Übereinkommen)
Art 3 

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn
1.
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder
2.
die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder
3.
sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.