Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung - IntTestV)
§ 9 Rücktritt, Abbruch und Wiederholung der Prüfung

(1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jederzeit von der Prüfung zurücktreten.
(2) Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die Prüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden. Bereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.
(3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wiederholt werden.