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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel

Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.