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(+++ Textnachweis ab: 25.9.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.9.2009 I 3022 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 25.9.2009 in Kraft getreten.
(1) Der Bundestag und der Bundesrat nehmen in Angelegenheiten der Europäischen Union ihre Integrationsverantwortung insbesondere nach MaĂgabe der folgenden Bestimmungen wahr.
(2) Der Bundestag und der Bundesrat sollen Ăźber Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist beraten und Beschluss fassen und dabei die fĂźr die Beschlussfassung auf der Ebene der Europäischen Union maĂgeblichen Fristvorgaben berĂźcksichtigen.
Eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Beschluss des Europäischen Rates gemäà Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrags ßber die Europäische Union erfolgt durch ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
(1) Eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Beschluss des Rates gemäà Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 2 oder gemäà Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt durch ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt auch fßr Bestimmungen, die der Rat gemäà Artikel 25 Absatz 2, Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 262 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt.
(3) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäà Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags ßber die Europäische Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Bundestag kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Bundestages muss der deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvorschlag ablehnen. Nachdem ein Beschluss des Europäischen Rates gemäà Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags ßber die Europäische Union gefasst worden ist, erfolgt eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
(1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäà Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags ßber die Europäische Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.
(2) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäà Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.
(1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäà Artikel 31 Absatz 3 des Vertrags ßber die Europäische Union oder gemäà Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Bundestag kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Bundestages muss der deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.
(2) Zusätzlich zu dem Beschluss des Bundestages muss der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, wenn Gebiete betroffen sind,
(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäà Artikel 153 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 333 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäà Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder Artikel 86 Absatz 4 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fßr Satzungsänderungen gemäà Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Vorschlag zum Erlass von Vorschriften gemäà Artikel 352 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäà Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Vorschlag zum Erlass von Vorschriften ablehnen.
(1) Der deutsche Vertreter im Rat muss in den Fällen des Artikels 48 Absatz 2 Satz 1, des Artikels 82 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und des Artikels 83 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragen, den Europäischen Rat zu befassen, wenn der Bundestag ihn hierzu durch einen Beschluss angewiesen hat.
(2) Wenn im Schwerpunkt Gebiete im Sinne des § 5 Absatz 2 betroffen sind, muss der deutsche Vertreter im Rat einen Antrag nach Absatz 1 auch dann stellen, wenn ein entsprechender Beschluss des Bundesrates vorliegt.
(1) Fßr die Ablehnung einer Initiative des Europäischen Rates gemäà Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 des Vertrags ßber die Europäische Union gilt:
(2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsident des Bundesrates unterrichtet die Präsidenten der zuständigen Organe der Europäischen Union ßber die Ablehnung der Initiative und setzt die Bundesregierung darßber in Kenntnis.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend fßr einen Vorschlag der Europäischen Kommission fßr einen Beschluss des Rates gemäà Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(1) Der Bundestag und der Bundesrat kĂśnnen in ihren Geschäftsordnungen regeln, wie eine Entscheidung Ăźber die Abgabe einer begrĂźndeten Stellungnahme gemäà Artikel 6 des Protokolls Ăźber die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der VerhältnismäĂigkeit herbeizufĂźhren ist.
(2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsident des Bundesrates ßbermittelt die begrßndete Stellungnahme an die Präsidenten der zuständigen Organe der Europäischen Union und setzt die Bundesregierung darßber in Kenntnis.
(1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäà Artikel 8 des Protokolls Ăźber die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der VerhältnismäĂigkeit zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die die Erhebung der Klage nicht stĂźtzen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.
(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss ßber die Erhebung einer Klage gemäà Absatz 1 herbeizufßhren ist.
(3) Die Bundesregierung ßbermittelt die Klage im Namen des Organs, das ßber ihre Erhebung gemäà Absatz 1 oder gemäà Absatz 2 beschlossen hat, unverzßglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
(4) Das Organ, das die Erhebung der Klage gemäà Absatz 1 oder gemäà Absatz 2 beschlossen hat, ßbernimmt die Prozessfßhrung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag zur Erhebung einer Klage gemäà Absatz 1 oder gemäà Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ eine Stellungnahme abgeben.
(1) Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frßhestmÜglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Einzelheiten der Unterrichtungspflichten aufgrund des Gesetzes ßber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, des Gesetzes ßber die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, und anderer Regelungen bleiben unberßhrt.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer Initiative des Europäischen Rates nach Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags ßber die Europäische Union befasst wird. Das Gleiche gilt, wenn der Europäische Rat eine derartige Initiative ergriffen hat. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat ßber einen Vorschlag der Europäischen Kommission nach Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags ßber die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(3) Die Bundesregierung ßbermittelt dem Bundestag und dem Bundesrat binnen zwei Wochen nach Zuleitung von Initiativen, Vorschlägen oder Beschlßssen, auf die sich die vorstehenden Bestimmungen beziehen, eine ausfßhrliche Erläuterung der Folgen fßr die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union sowie eine Bewertung der integrationspolitischen Notwendigkeit und Auswirkungen. Ferner erläutert die Bundesregierung,
(4) Bei eilbedßrftigen Vorlagen verkßrzt sich die Frist des Absatzes 3 so, dass eine der Integrationsverantwortung angemessene Behandlung in Bundestag und Bundesrat gewährleistet ist. Ist eine besonders umfangreiche Bewertung erforderlich, kann die Frist verlängert werden.
(5) Ăber einen Antrag eines anderen Mitgliedstaates im Rat gemäà Artikel 48 Absatz 2 Satz 1, Artikel 82 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags Ăźber die Arbeitsweise der Europäischen Union unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag und den Bundesrat unverzĂźglich schriftlich. Diese Unterrichtung umfasst die GrĂźnde des Antragstellers.
(6) Zu Vorschlägen fĂźr Gesetzgebungsakte der Europäischen Union Ăźbermittelt die Bundesregierung binnen zwei Wochen nach Ăberweisung an die AusschĂźsse des Bundestages, spätestens jedoch zu Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine umfassende Bewertung. Sie enthält Angaben zur Zuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und VerhältnismäĂigkeit.
(7) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat zum frĂźhestmĂśglichen Zeitpunkt Ăźber den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union. Diese Unterrichtung enthält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der VerhältnismäĂigkeit fĂźr vereinbar hält.