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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle

(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Fußnote

(+++ § 8: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 4 F 2010-05-07 +++)